So wird angeblich behauptet, wir hätten „Beispiele für qualitative Defizite des Programms der Beklagten“ vorgetragen, dies ist nicht zutreffend! Vielmehr hatten wir u.a. auf die:
- Einschränkung des Grundrechts auf Informationsfreiheit aus Art. 5 GG (durch den rbb)
- und (beispielhaft konkrete) Informationspflichtverletzungen des rbb bei der Berichterstattung zum Volksentscheid Wasser in Berlin 2011 hingeweisen.
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