Donnerstag, 9. Februar 2017

Sind Direktanmeldungen zulässig?

Eine Vielzahl von Beitragskonten stammen aus sogenannten "Direktanmeldungen".  Mehrere Millionen Haushalte, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht nutzen, waren vor 2013 nicht mit einem Beitragskonto angemeldet.

In Folge des großen Datenabgleichs mit den Meldeämtern kamen die Landesrundfunkanstalten an die Anschriften dieser Bürger. Für all diese Bürger wurden in Folge Beitragskonten eröffnet, obwohl sich im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag kein Hinweis darauf findet, dass dies zulässig ist.

Vielmehr heißt es dort in § 12, dass ordnungswidrig handelt, wer sich nicht zum Rundfunkbeitrag anmeldet, obwohl er eine Wohnung inne hat. Das heißt, der Bürger muss sich zum Rundfunkbeitrag anmelden und nicht: die Landesrunfunkanstalt darf für den Bürger ein Beitragskonto eröffnen.

Daher hatte ich am 4.10.2016 einen Antrag auf Löschung meines Beitragskontos gestellt. Da dieser nicht bearbeitet wurde, hatte ich eine Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht Potsdam eingereicht.

Offenkundig weiß der RBB jedoch noch nichts von meiner Klage und schickt mir im gelben Umschlag einen Brief, der zwar aussieht, wie ein Bescheid, aber keiner ist. Meine Meinung dazu: Der RBB hat tierisch Sch..., ich könnte wegen der Frage, ob Direktanmeldungen rechtmäßig sind, eine Klage einreichen:



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