Stellungnahme zum Massenverfahren am 19.8.2014 vor dem Verwaltungsgericht Potsdam:
Verwaltungsgericht
Potsdam
Friedrich-Ebert-Str.
32
14469
Potsdam
XXX, 22.7.2014
VG XXX XXX ./. Rundfunk Berlin Brandenburg
(RBB)
Erweiterung meiner Klagebegründung wegen
Ablehnung zweier Härtefallanträge durch den RBB:
1.) Härtefallantrag vom 20.12.2012: Beschneidung
des Existenzminimums meiner Kinder durch den Rundfunkbeitrag
2.) Härtefallantrag vom 28.1.2013: Befreiung aus religiösen- und
Gewissensgründen
An dieser
Stelle möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass ich in meiner Klage VG XXX nur am Rande auf die mögliche
Verfassungswidrigkeit des neuen Rundfunkbeitrags hingewiesen hatte, eine mögliche Verfassungswidrigkeit des
Rundfunkbeitrags jedoch weder Gegenstand meiner Klage ist, noch argumentativ
Bestandteil der durch den Beklagten abgelehnten Härtefallanträge war. Es
handelt sich bei meiner Klage folglich nicht um eine sogenannte „gleichförmige
Eingabe“ (§§ 17, 18 VwVfG) sondern um abgelehnte Anträge wegen besonderer
Härte, die sich auf meinen individuellen Einzelfall beziehen.
Dieser
Hinweis schon einmal vorsorglich vor der Verhandlung und insbesondere auch als
Hinweis auf die in der Ladung vom 3.7.2014 genannten Urteile der Verfassungsgerichtshöfe Rheinland-Pfalz und Bayern, die nichts
mit meiner Klage zu tun haben.
Durch den
Rundfunkbeitrag wird das Existenzminimum meiner Kinder beschnitten.
Gleichzeitig ist aufgrund meiner Selbständigkeit praktisch eine reguläre
Befreiungsmöglichkeit nicht gegeben. Der von mir am 20.12.2012 gestellte
Härtefallantrag wurde ebenfalls durch den Beklagten abgelehnt.
Als Zeugin für
unsere wirtschaftliche Situation und die fehlende Möglichkeit einer regulären
Befreiung trotz des theoretischen Anspruchs auf Sozialleistungen, beantrage ich
zu berufen, die Beauftragte der Stiftung „Familie in Not“ in XXX:
Frau XXX
zu berufen über XXX
Gleichzeitig
möchte ich ebenfalls darauf hinwiesen, dass ich mit meinem Härtefallantrag vom 28.1.2013 keinesfalls eine mögliche
Verfassungswidrigkeit als Befreiungsgrund angeführt hatte, sondern aus
religiösen- und Gewissengründen eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht
beantragt habe. Dies muss im Rahmen des Rundfunkstaatsvertrags nach § 4 Abs. 6
RBStV möglich sein, insbesondere da das Bundesverfassungsgericht in seiner
Ablehnungsbegründung einer Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2550/12 vom 12.12.2012)
sowie der Entscheidung zur Verfassungsbeschwerde vor dem Staatsgerichtshof
Baden-Württemberg vom 19.08.2013, AZ: 65/13, 1 VB 65/13 eine Beschränkung der
Befreiung wegen besonderer Härte auf den unter § 4 Abs. 6 RBStV beispielhaft genannten
Fall, ausgeschlossen hat.
Die in
Artikel 4, Absatz 2 GG gewährte ungestörte Religionsausübung kann mir durch
Stattgabe meines Härtefallantrags zugestanden werden, ohne dass hierdurch der
15. RBStV verfassungswidrig werden müsste.
Hierzu beachten Sie bitte das ebenfalls im Internet vorliegende Dekret inter mirifica, des Zweiten
Vatikanischen Konzils, promulgiert durch Papst Paul VI. Hier heißt es u.a. im
Absatz 9:
„Eine besondere Verantwortung tragen
die Leser, Zuschauer und Zuhörer, die sich ja in freier und persönlicher
Entscheidung der Sozialen Kommunikationsmittel bedienen. Dabei gilt es, sich
für das zu entscheiden, was sowohl ethisch wie künstlerisch wertvoll und
wissenswert ist. Es gilt aber auch, das Minderwertige oder Verführerische abzulehnen,
ebenso alles, was schlechtes Beispiel gibt, und auch, was gute Darbietungen
hindert oder schlecht fördert. Dies geschieht häufig dann, wenn man Geld für
Darbietungen ausgibt, die von ihren Veranstaltern lediglich aus Gründen
gewinnsüchtigen Profits angeboten werden.“
Was kurz
zusammenfasst heißt, als Christ bin ich durch mein Gewissen dazu verpflichtet,
keine Medien zu finanzieren, die minderwertig und verführerisch sind. Fernsehen
ist jedoch schon aufgrund seiner strukturellen Problematik[1] das minderwertige
und verführerische Medium par excellence.
Mein
Grundschullehrer hatte das Problem seinerzeit prägnant auf den Punkt gebracht: Lesen bildet, Fernsehen macht dumm. Hierzu
gibt es nichts hinzuzufügen und alle elaboriert durch hochbezahlte Verfassungsrichter
vorgebrachten „Argumente“ werden an dieser Wahrheit nichts ändern können.
Denn dass
das Fernsehen dumm macht, gilt genauso wie 2+2=4 ist[2]. Und
natürlich kann der Staat die Menschen durch öffentlich-rechtliches Fernsehen
dergestalt manipulieren, dass sie behaupten: 2+2 wäre 5 oder Fernsehen würde
bilden. Man sieht dies wunderbar in Berward Wembers Dokumentarfilm „Wie
informiert das Fernsehen? Ein Indizienbeweis“[3] belegt:
80% der Konsumenten des öffentlich-rechtlichen Fernsehens glauben der
Eigenwerbung der öffentlich-rechtlichen Sender und geben in Umfragen an, die ihnen
vorgeführten Fernsehbeiträge wie „Tagesschau“, „Heute“ und „Tagesthemen“ wären „sehr
informativ und klar verständlich“. Die gleichzeitig durchgeführte Kontrollmessung
ergab jedoch, dass lediglich 20% der Testgruppe die Informationen einigermaßen
verstanden und erinnert hatte. Was heißt, die Menschen glauben, sie würden sich
durch öffentlich-rechtliches Fernsehen politisch bilden, faktisch sind sie
jedoch nach dem Konsum der „Tagesschau“ nicht einmal mehr in der Lage, sich
überhaupt daran zu erinnern, was sie in den letzten fünfzehn Minuten getan
haben, womit auch wissenschaftlich[4] die
prägnante Aussage meines Grundschullehrers belegt wird: Fernsehen macht dumm.
An der
grundsätzlichen Wahrheit also, dass 2+2=4 ist oder dass das Fernsehen dumm
macht, kann der Staat somit nichts ändern, wobei jedoch die Beobachtung des im
3. Reich verfolgten Schriftstellers Alfred Polgar zu berücksichtigen ist:
„Die Menschen glauben viel leichter
eine Lüge, die sie schon hundertmal gehört haben, als eine Wahrheit, die ihnen
völlig neu ist.“
Sehr schön
wird dieses Grundprinzip der Manipulation auch in beiliegendem Comic deutlich:
Gerade da
den Machern und Verantwortlichen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bekannt
ist, wie Fernsehen auf die Menschen wirkt, was für fatale Auswirkungen
tagtäglicher Fernsehkonsum auf das kritische Denkvermögen hat, dass das
Fernsehen wortwörtlich dumm macht, indem es zum Beispiel Lügen für Wahrheit
ausgibt, ist die Behauptung, Fernsehen würde einen essentiellen Beitrag zur
freien Meinungsbildung in Deutschland leisten, verbrecherisch. Bert Brecht
formuliert das sehr treffend:
„Wer die Wahrheit nicht weiß, der ist
bloß ein Dummkopf. Aber wer sie weiß und sie eine Lüge nennt, der ist ein
Verbrecher!“
Was heißt,
es darf mir durch staatliche Institutionen im Rahmen meiner Religionsfreiheit
nicht das Recht genommen werden, „das Minderwertige oder Verführerische“
abzulehnen, sprich jene Medien abzulehnen, deren Charakteristik gerade darin
besteht, dass sie dumm machen. Es muss vielmehr meiner Gewissensentscheidung
vorbehalten bleiben, ob ich das Medium Fernsehen generell für minderwertig und
verführerisch halte und es muss mir in diesem Rahmen zugestanden werden, mich
gegen die Rundfunkteilnahme und Zahlung der Rundfunkbeiträge zu entscheiden und
das Gericht muss im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
meinen Härtefallanträgen stattgeben und den Widerspruchsbescheid des Beklagten
aufheben.
Mit
freundlichen Grüßen
XXX
[1] Vgl.:
Neil Postman: „Wir amüsieren uns zu Tode“,
Frankfurt a. M. 1987.
[2] Vgl.: George Orwell: „Nineteen
Eighty-Four“,Harmondsworth, 1986. S. 220ff.
[3] Dass
dieser Film 1975 im ZDF ausgestrahlt wurde, zeigt, dass die Zahlen nicht nur
den Machern des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bekannt sind, sondern mit
eiskaltem Zynismus genau das betrieben wird, was man landläufig als
Volksverdummung bezeichnet.
[4] Weitere
wissenschaftliche Studien zur Schädlichkeit des Fernsehens und seine negativen
Auswirkungen können gerne angeführt werden, sind jedoch auch, wie es in der
Ladung so schön heißt, sehr leicht im Internet zu finden.
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